SEOs müssen Zusagen halten
Bei einem Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf gab das Gericht dem Kläger recht.
Das AG Düsseldorf kam in seinem Urteil vom 17.07.2009 (Az. 39 C 5988) zu dem Ergebnis, dass der Dienstleister für seine Zusage zur Platzierung infolge von SEO einstehen muss. Das AG Düsseldorf entschied daher, dass der Dienstleister insoweit keinen Anspruch auf seine Vergütung hat und bereits diesbezüglich gezahlte Vergütungen erstatten musste.